Satzung des
Schachklub Baunatal 1963 e.V.
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1.
Allgemeine Bestimmungen
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| 1.1. |
Name
und Sitz |
| 1.1.1. |
Der
Verein führt den Namen "Schachklub Baunatal 1963 e.V." |
| 1.1.2. |
Der
Verein hat seinen Sitz in Baunatal und ist im Vereinsregister
eingetragen. Danach lautet der Name "Schachklub Baunatal
1963 e.V." |
| 1.2.
|
Zweck |
| 1.2.1. |
Zweck
des Vereins ist die Pflege, Förderung sowie Verbreitung des Schachspiels
und dessen Ausübung als sportliche Disziplin. |
| 1.2.2. |
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Gewährleistung eines
regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs, durch die Teilnahme
an Meisterschaften aller Art und durch Hinführen der Jugend zum
Schach verwirklicht. |
| 1.2.3. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. |
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1.3. |
Gemeinnützige Verwendung der Mittel |
| 1.3.1. |
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 1.3.2. |
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. |
| 1.3.3. |
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
| 1.3.4. |
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| 1.4. |
Geschäftsjahr |
| 1.4.1. |
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
2. Mitgliedschaft
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| 2.1. |
Arten
der Mitgliedschaft |
| |
Der
Verein hat |
| 2.1.1. |
ordentliche
Mitglieder ab 18 Jahre
|
| 2.1.2. |
ordentliche Mitglieder unter 18 Jahre |
| 2.1.3. |
fördernde
Mitglieder und |
| 2.1.4. |
Ehrenmitglieder. |
| 2.2. |
Aufnahme
von Mitgliedern |
| 2.2.1. |
Mitglieder
können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen. Juristische Personen, die die Ziele des
Vereins unterstützen, können fördernde Mitglieder werden.
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| 2.2.2. |
Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. |
| 2.2.3. |
Gesuche um
Aufnahme sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
|
| 2.3. |
Ehrenmitgliedschaft
|
| 2.3.1.
|
Eine Ehrenmitgliedschaft
kann in Anerkennung besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie andere Vereinsmitglieder, sind aber
von der Beitragspflicht befreit. |
| 2.4. |
Ende der Mitgliedschaft |
| 2.4.1. |
Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. |
| 2.4.2. |
Der Austritt
eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monaten
zum Halbjahresende zulässig und muss diesem spätestens am
letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. |
| 2.5. |
Der Ausschluss
eine Mitgliedes |
| 2.5.1. |
Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn er die Belange oder das Ansehen
des Vereins gröblich verletzt oder wenn er sich grober Verstöße
gegen den Verein, die Vereinskameradschaft oder gegen Anordnungen
Weisungsbefugter schuldig macht. |
| 2.5.2. |
Der Vorstand
benachrichtigt das Mitglied schriftlich über den beabsichtigten
Ausschluss und dessen Begründung und gibt dem Mitglied die Gelegenheit
einer Erwiderung. |
| 2.5.3. |
Der Ausschluss
wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
und sofort wirksam. |
| 2.5.4. |
Das ausgeschlossene
Mitglied hat das Recht, seine Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen; diese kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
den Ausschluss rückgängig machen. |
| 2.5.5. |
Wenn ein Mitglied
der Aufforderung zur Zahlung der Beiträge trotz Mahnung nicht
nachkommt oder wenn er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes der
Mahnung entzieht, kann er durch Beschluss des Vorstandes ohne weiteres
Verfahren aus der Mitgliederliste gestrichen werden. |
| 2.5.6. |
Das ausscheidende
Mitglied bleibt zum Ende der laufenden, in der Beitragsordnung festgelegten
Abrechnungsperiode zur Beitragszahlung verpflichtet. Alle weiteren
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben nach dem Ausscheiden
bestehen. |
| 2.5.7. |
Ein Mitglied
hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch mehr auf
das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend
gemacht und begründet werden. |
| 2.6. |
Beiträge |
| 2.6.1. |
Die Höhe
des bei der Aufnahme zu entrichtenden Eintrittsgeldes sowie die Höhe
der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung
geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
| 2.6.2. |
Der Vorstand
ist berechtigt, in Einzelfällen Beitragsermäßigungen
zu gewähren. |
| 2.7. |
Rechte und Pflichten
der Mitglieder |
| 2.7.1. |
Die Mitglieder
sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. |
| 2.7.2. |
Jedes Mitglied
ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. |
| 2.7.3. |
Alle Mitglieder
sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. |
| 2.7.4. |
Die Mitglieder
sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Beitragsordnung
verpflichtet. |
| 2.7.5. |
Von dieser
Pflicht kann der Vorstand auf Antrag entbinden. |
| 2.7.6. |
Die Mitglieder
haben das Spielmaterial und sonstiges Eigentum des Vereins pfleglich
zu behandeln und den Anweisungen des Vorstands zu folgen. |
| 2.8. |
Stimmrecht und
Wählbarkeit |
| 2.8.1. |
Die Mitglieder
erhalten mit vollendetem 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht. |
| 2.8.2. |
Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. |
| 2.8.3. |
Fördernde
Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand
gewählt werden. |
| 2.8.4. |
Die Wahl in
den Vorstand ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. |
| 2.8.5. |
Nicht stimmberechtigte
Mitglieder können als Zuhörer mit Rederecht an itgliederversammlungen
teilnehmen. Der Vorstand kann Gäste einladen oder zulassen. |
|
3. Organe des Vereins
|
| 3.1. |
Die Organe des
Vereins sind: |
| 3.1.1. |
Die Mitgliederversammlung |
| 3.1.2. |
Der Vorstand |
| 3.1.3. |
Ausschüsse
oder gewählte Gremien. |
| 3.2. |
Die Mitgliederversammlung |
| 3.2.1. |
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter geleitet. |
| 3.2.2. |
Die Mitgliederversammlung
stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. |
| 3.2.3. |
Zu den Aufgaben
der Mitgliederversammlung gehören insbesondere |
| 3.2.3.1. |
Wahl
und Abwahl des Vorstandes |
| 3.2.3.2. |
Entgegennahme
der Berichte der Vorstandsmitglieder |
| 3.2.3.3. |
Entgegennahme
der Berichte der Kassenprüfer |
| 3.2.3.4. |
Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes |
| 3.2.3.5. |
Erlass und Änderung
der Beitragsordnung |
| 3.2.3.6. |
Beschlussfassung
über die vorliegenden Anträge |
| 3.2.3.7. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung |
| 3.2.3.8. |
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins |
| 3.2.3.9. |
Die
Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal
des Geschäftsjahres zusammen. |
| 3.2.4. |
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies beschließt oder 1/10 der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangen. |
| 3.2.5. |
Die
Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
beschlossen. |
| 3.2.6. |
Die
Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
kann nur den Antrag bzw. Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung
beinhalten. |
| 3.2.7. |
Ort
und Zeit der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten
Termin allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. |
| 3.2.8. |
Anträge
zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit Begründung
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
vorliegen. |
| 3.2.9. |
Dringlichkeitsanträge
können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zugelassen werden. |
| 3.2.10. |
Anträge
zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind
als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen. |
| 3.2.11. |
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
| 3.2.12. |
Bei
Beginn der Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. |
| 3.2.13. |
Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
| 3.2.14. |
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
| 3.2.15. |
Über
die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf
der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses
ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. |
| 3.3. |
Der
Vorstand |
| 3.3.1. |
Der
Vorstand besteht mindestens aus |
| 3.3.1.1. |
dem
1.Vorsitzenden |
| 3.3.1.2. |
dem
2.Vorsitzenden |
| 3.3.1.3. |
dem Kassierer |
| 3.3.1.4. |
dem
Schriftführer |
| 3.3.1.5. |
Turnierleiter
|
| 3.3.1.6. |
dem Jugendwart |
| 3.3.1.7. |
dem Materialwart |
| 3.3.2. |
Die Mitgliederversammlung
kann nach Bedarf weitere Beisitzer in den
Vorstand wählen. |
| 3.3.3. |
Verschiedene
Ämter des Vorstandes können in einer Person vereinigt sein,
jedoch kann der 1.Vorsitzende nicht gleichzeitig das Amt des 2.Vorsitzenden
und nicht das Amt des Kassierers bekleiden. Alle anderen Ämterkombinationen
sind zulässig. |
| 3.3.4. |
Der 1.Vorsitzende,
der 2.Vorsitzende und der Kassierer bilden den geschäftsführenden
Vorstand gemäß §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und
der Kassierer sind jeweils allein vertretungsberechtigt. |
| 3.3.5. |
Innerhalb des
Vereins ist der 2.Vorsitzende der Vertreter des 1.Vorsitzenden. |
| 3.3.6. |
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstandes. |
| 3.3.7. |
Wiederwahl ist
zulässig. |
| 3.3.8. |
Der 1.Vorsitzende
bzw. sein Stellvertreter entscheidet unaufschiebbare Angelegenheiten
vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes bei dessen nächster
Sitzung. |
| 3.3.9. |
Der Vorstand
ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darüber
kann er selbständig befinden. |
| 3.3.10. |
Der Vorstand
ist berechtigt, eine Turnierordnung zu erlassen. Diese ist für
Vereinsturniere verbindlich. |
| 3.3.11. |
Der Vorstand
führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch. Diese werden
vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. |
| 3.3.12. |
Der Vorstand
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
erschienen sind, darunter mindestens der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
|
| 3.3.13. |
Die Beschlüsse
werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. |
| 3.3.14. |
Die Beschlüsse
des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das
Protokoll ist zu unterzeichnen vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten. |
| 3.3.15. |
Dem Vorstand
obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
|
| 3.4. |
Rechnungsprüfer
|
| 3.4.1. |
Die Kassenführung
sowie die satzungsmäßige und gemeinnützige Verwendung
der Mittel ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. |
| 3.4.2. |
Diese werden
von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand
nicht angehören. |
| 3.5. |
Ausschüsse |
| 3.5.1. |
Der Vorstand
kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. |
| 3.5.2. |
Diese sind an
die Weisungen des Vorstandes gebunden. |
4. Auflösung des Vereins
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| 4.1. |
Der Verein ist
aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder hat. |
| 4.2. |
Für die
Auflösung des Vereins ist eine gesonderte Mitgliederversammlung
einzuberufen und mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. |
| 4.3. |
Im Fall der
Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baunatal,
die das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen
Förderung des Sports zu verwenden hat. |
5. Zusatz
|
| 5.1. |
Soweit oben
stehend der Begriff "schriftlich" verwendet wurde, schließt
dies ausdrücklich elektronische Medien mit ein, so weit klargestellt
ist, dass der Empfänger über entsprechende Möglichkeiten
verfügt. |